Die Rechtslage in Bezug auf Unfälle im EWR-Ausland hat in sich in den letzten Jahren verbessert. Ausländische Versicherer müssen einen Repräsentanten in Deutschland besitzen (z.B. einen deutschen Versicherer, ein Versicherungsbüro, Anwalt o.ä.). Wenn Sie nach Deutschland zurückkehren, läuft die Korrespondenz mit dem Repräsentanten in deutscher Sprache. Für Zahlungen ist ebenfalls der Repräsentant verantwortlich.
Selbst wenn nur das ausländische Kennzeichen des Verursachers bekannt ist, lässt sich über den Zentralruf der Versicherer die Anfrage weiterleiten.
Zu beachten ist: Scheitern die Verhandlungen mit dem Repräsentanten, sind die ausländischen Gerichte zuständig. Wohnen beide Unfallbeteiligte nicht in Deutschland, gilt für den Schadenersatz das ausländische Recht. Das bedeutet z.B. oft weniger Geld für Nutzungsausfall, Wertminderung, Mietwagen- oder Anwaltskosten.
Hat der Versicherer unerlaubterweise keinen Repräsentanten oder der Verursacher begeht unerkannt Unfallflucht, springt die Verkehrsopferhilfe als Nothelfer ein (wenn sich der Unfallort in Europa befindet).