Was muss ich bei Auslandsreisen beachten?


Verkehrsrecht

Strafen und Bußgelder für Verkehrsübertretungen wie zu schnellem Fahren sind im Ausland fast immer teurer als in Deutschland. In vielen EU-Ländern darf man außerorts z.B. nur 90 km/h oder auf Autobahnen nur 120 km/h fahren. Weitere Infos über Verfahren und Bußgelder gibt es bei der juristischen Zentrale des ADAC unter dem Punkt Recht & Rat (Verkehrssünden - Verstöße im Ausland).

Bei Verkehrsverstößen im Ausland müssen Sie normalerweise sofort das Bußgeld oder eine Bußgeld-Kaution bezahlen, wenn Sie von der Polizei angehalten werden. Ansonsten kann Ihr Führerschein oder gar das ganze Fahrzeug einbehalten werden. Diese drastischen Maßnahmen gibt es deshalb, weil die ausländischen Bußgelder derzeit nicht in Deutschland inkassiert werden - eine Ausnahme sind österreichische Bußgelder. Angestrebt wird eine EU-einheitliche Regelung.
Wenn Sie - wieder in Deutschland angekommen - ausländische Zahlungsaufforderungen ignorieren, kann es Probleme geben, wenn Sie wieder in das betreffende Land einreisen: Die Verjährung kann mehrere Jahre betragen.

Bei einem Fahrverbot gilt dieses nicht für Deutschland, sondern nur für das betreffende Land. In Italien wird oft noch erlaubt, bis zu Ihrem eigentlichen Urlaubsziel zu fahren.
Der einbehaltene Führerschein wird später aber nicht unbedingt wieder beim Verlassen des Landes ausgehändigt, sondern kann auch in einem langwierigen Verfahren an die zuständige deutsche Führerscheinstelle zurückgesendet werden.

Im Ausland gilt oft die Halterhaftung, so dass der Halter des Fahrzeugs haftet, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann. Falls der Halter keine Schuld trägt, muss er den Fahrer benennen.

Eine Lichtpflicht auch tagsüber gibt es in Österreich, Italien, Kroatien, Slowenien, in den skandinavischen und baltischen Staaten Dänemark, Norwegen, Schweden, Finnland, Island, Estland, Lettland, sowie teilweise in Ungarn (außerorts) und in Polen, Litauen, Slowakei, Tschechien (im Winter). Warnwesten sind beispielsweise in Italien, Österreich, Spanien und Portugal mitzuführen.

Infos über weitere Vorschriften gibt es beim ADAC unter dem Punkt Recht & Rat (Verkehrsrecht - Ausland). Wussten Sie beispielsweise, dass in Italien das Rückwärtsfahren oder ein Spurwechsel an Mautstellen ein sehr hohes Bußgeld und Führerscheinentzug nach sich zieht?


Nationalitätskennzeichen

Grundsätzlich gilt, dass bei jeder Fahrt ins Ausland ein Nationalitätskennzeichen am Fahrzeug angebracht sein muss. Die Details sind im Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr geregelt. Das Nationalitätskennzeichen ist oval, mit schwarzer Schrift (1 bis 3 Buchstaben) auf weißem Grund.

Eine Ausnahme sind Fahrten innerhalb der Europäischen Union, wenn das Fahrzeug mit Euro-Kennzeichen ausgestattet ist. In diesem Fall ist nach EG-Verordnung kein separates Länderkennzeichen mehr nötig, da das Länderkürzel bei den Euro-Kennzeichen schon im Kennzeichen integriert ist. Nach einem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses sowie eines Schreibens der Schweiz gilt diese Regelung auch für Liechtenstein, Island, Norwegen und die Schweiz.


Grüne Karte

Die "Internationale Versicherungskarte für den Kraftverkehr", besser bekannt unter der Bezeichnung "Grüne Karte", bescheinigt bei Auslandsreisen mit dem Auto Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung nach den Bestimmungen des jeweiligen Gastlandes. Außerdem enthält sie wichtige Daten über Fahrzeug, Halter und dessen Versicherung.
Die Grüne Karte ist kostenlos beim Kfz-Haftpflichtversicherer erhältlich.

Grundlage für das Grüne-Karte-System ist das so genannte Londoner Abkommen von 1949, dem europäische Länder sowie eine Reihe von Mittelmeer-Anrainerstaaten und Staaten im Nahen Osten angehören. Anhand der Grünen Karte kann der deutsche Autofahrer einem von ihm Geschädigten die Adresse einer Regulierungshilfe im Gastland nennen.

Ergänzt wurde das Londoner Abkommen 1974 durch das sogenannte Kennzeichen-Abkommen: Danach ist bei Kraftfahrzeugen aus den Unterzeichnerstaaten für die Einreise keine Grüne Karte mehr erforderlich. Das Autokennzeichen reicht stattdessen als Versicherungsnachweis aus. Dies gilt für alle EU-Mitgliedsstaaten sowie die Schweiz, Island, Norwegen und Andorra.

Die Versicherer empfehlen dennoch, die Grüne Karte auf jeder Autoreise ins Ausland mitzunehmen.

Weitere Informationen: Deutsches Büro Grüne Karte e.V.